…. das kommt darauf an.
Sämtliche gängige Messenger, die eine sogenannte End-zu-End-Verschlüsselung haben, geltend als „abhörsicher“, weil die Verschlüsselungen das Mitlesen der Nachrichten während des Versendungsprozesses verhindert. Das ist aber nur die Hälfte der Wahrheit. Die Rechtslage in Deutschland erlaubt der Polizei über eine sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung den Zugriff auf Messengerdaten oder eine Onlinedurchsuchung des gesamten Endgerätes. Voraussetzung ist ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Wobei bei einer Quellen-TKÜ der Zugriff auf die Messenger Daten vor dem Verschlüsselungsprozess erfolgt. Bei einer Onlinedurchsuchung ist ein Zugriff auf sämtliche Daten des Mobilgerätes möglich.
Somit ist ein „Abhören“ von Messengern technisch möglich und rechtlich zulässig, es wird jedoch nach meiner Erfahrung als erfahrene Strafverteidigerin nur sehr selten durchgeführt. Viel gefährlicher und in fast jedem Strafverfahren relevant sind die Daten, die auf den sichergestellten und beschlagnahmten Handys ausgelesen werden. Oft vergessen die Menschen regelmäßig ihre Chatnachrichten zu löschen oder selbstlöschende Nachrichten einzustellen, so dass Ermittlungsbehörden oft Chatkommunikationen, die über Jahre auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, auslesen können. Man sollte deshalb im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unabhängig von der Frage, ob Messenger von der Polizei „abgehört“ werden, das Augenmerk darauf richten, dass die Ermittlungsbehörden im Falle der Sicherstellung und Beschlagnahme eines mobilen Endgeräts anhand der vorhandenen Chats das Leben der Betroffenen auch aus lang zurückliegenden Zeiträumen rekonstruieren können.
Sollten Sie von einer solchen Überwachungsmaßnahme betroffen sein oder ihr Mobiltelefon oder ein anderes Endgerät von der Polizei sichergestellt worden sein, benötigen Sie umgehenden anwaltlichen Rat.
